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Rechtliches

AllgemeineEinkaufsbedingungen

Stand: Juli 2019

1. Anwendungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer"). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Formerfordernisse

(1) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

3. Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind – soweit nicht anders durch eine Angebotsfrist angegeben – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

4. Lieferfrist und -verzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(4) Die Rechte des Käufers gem. §9 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager (unser Werk bzw. Lager oder die Auslieferungsstätte unseres Vorlieferanten) wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

(2) Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Soweit wir selbst gegenüber dem Käufer Transportleistungen erbringen, gelten neben diesen AVB für unsere Transportleistungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) auf Basis der ADSp 2017. In dem Fall ist Versender i.S.d. Handelsgesetzbuches und Auftraggeber i.S.d. ADSp der Käufer, wir sind Spediteur i.S.d. Handelsgesetzbuches und Spediteur/Auftragnehmer i.S.d. ADSp. Wir weisen auf die von der gesetzlichen Grundhaftung abweichenden Haftungsregelungen in den Ziff. 22-25 ADSp 2017 hin. Die Bedingungen können jederzeit unter https://www.dslv.org/dslv/web.nsf/id/pa_de_adsp.htm eingesehen und heruntergeladen werden; wir übersenden die ADSp in der jeweils gültigen Fassung auch auf Anfrage. Zu unseren Transportleistungen gehört nicht die Entladung des Transportgefäßes (Palette/Kiste/BigBag etc.) am Lieferort.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(4) Wegen unserer beschränkten Lager- und Ladekapazität ist die Entgegennahme der Ware durch den Käufer dessen Hauptleistungspflicht. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) pro Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Preise und Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Erfolgt die Preisberechnung nach Gewicht der Ware, so erfolgt diese unter Einschluss der Verpackung (Bruttogewicht).

(2) Beim Versendungskauf (§5 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Bei Lieferung auf dem Wasserwege hat der Käufer die gesetzlichen Wasserzuschläge zu tragen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt auch für Liege- oder Standgelder, Kanalabgaben und sonstige Gebühren sowie Verholkosten bei Lieferung nach mehr als einer Löschstelle. Soweit eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist, trägt der Käufer Frachtmehrkosten, die aufgrund von Eis, Glätte, Schneefall, Vorspann und Wartezeit (z.B. an einer Grenze) o.ä. entstehen.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. §8 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verweigern, bis der Kaufpreis bezahlt oder Sicherheit geleistet wurde.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch den Weiterverkauf der Ware gegen seine Abnehmer entstehen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers sind wir berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

(3) Reicht der Wert der Sicherheiten zur Befriedigung unserer Forderungen nicht aus, sind wir berechtigt, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.

8. Sachmängelhaftung (Garantie)

(1) Die Ware ist gemäß den vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen und den im Einzelfall maßgeblichen technischen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Normen) beschaffen. Ist nichts anderes vereinbart, gilt die Ware als geeignet für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Öffentliche Äußerungen des Herstellers (z.B. in der Werbung) stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

(2) Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistig verschwiegener Mängel, wegen Mängel bei Bauwerken und Baustoffen, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

(3) Der Käufer hat gelieferte Ware unverzüglich nach Ankunft, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen vollständig auf Menge, Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen und uns etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Untersuchung und Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.

(4) Bei Vorliegen eines Sachmangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung zu erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.

(5) Die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Käufers gemäß §478 BGB endet 18 Monate nach Gefahrübergang.

9. Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

10. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

11. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, unser Sitz.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Heinz Alfs GmbH & Co. KG
In der Beckuhl 36
46569 Hünxe
Stand: Juli 2019

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